Nutzungsvereinbarung für die private Ladeeinrichtung
Private Wallbox am Standort Schmalstieg 1b, 25938 Alkersum
Kurz zusammengefasst
- Die private Ladeeinrichtung steht nur persönlich zugelassenen Nutzern und Feriengästen zur Verfügung; Zugangsdaten dürfen nicht weitergegeben werden.
- Nutzung und Strom sind unentgeltlich. Ein anhand des gemessenen Verbrauchs vorgeschlagener Kostenbeitrag ist immer freiwillig und keine Rechnung oder Zahlungsforderung.
- Der Verbrauch wird mit einem nicht geeichten Shelly 3EM erfasst. Messabweichungen und technische Fehler sind möglich.
- Verfügbarkeit, Ladeleistung, Ladedauer und Energiemenge werden nicht garantiert. Die Ladeeinrichtung ist sorgfältig und sicher zu benutzen.
- Zur Zuordnung der Ladevorgänge und Erstellung der Verbrauchsübersichten werden Kontakt-, Verbrauchs- und technische Daten zweckgebunden gespeichert und verarbeitet.
Hinweis: Diese Zusammenfassung dient nur der schnellen Orientierung. Maßgeblich ist die nachfolgende vollständige Nutzungsvereinbarung.
zwischen
Gerald SchreiberGrenzweg 24
21465 Wentorf
– nachfolgend „Betreiber“ –
und
dem Nutzer
– nachfolgend „Nutzer“ –
wird folgende Vereinbarung geschlossen.
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung und Nutzerkreis
- Der Betreiber stellt dem Nutzer die private Ladeeinrichtung am Standort Schmalstieg 1b, 25938 Alkersum zum Laden eines Elektrofahrzeugs zur Verfügung.
- Das Angebot richtet sich insbesondere an:
- persönlich zugelassene Nachbarn und Bekannte des Betreibers sowie
- Feriengäste des Betreibers.
- Die Ladeeinrichtung ist für einen begrenzten Kreis persönlich zugelassener Nutzer bestimmt. Ein allgemeiner oder öffentlicher Zugang zur Ladeeinrichtung ist nicht vorgesehen.
- Feriengäste sind grundsätzlich für die Dauer ihres Aufenthalts zur Nutzung berechtigt, soweit ihnen der Betreiber die Nutzung der Ladeeinrichtung gestattet hat.
- Zugangsmittel und Zugangsdaten dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 2 Unentgeltlichkeit der Nutzung
- Die Nutzung der Ladeeinrichtung und die Bereitstellung der elektrischen Energie erfolgen unentgeltlich.
- Der Nutzer schuldet dem Betreiber für die Nutzung der Ladeeinrichtung und die bezogene elektrische Energie kein Entgelt.
- Insbesondere entsteht durch die Nutzung der Ladeeinrichtung keine einklagbare Verpflichtung des Nutzers zur Erstattung der Stromkosten.
- Der Betreiber bittet den Nutzer lediglich um einen freiwilligen Beitrag zu den durch seine Ladevorgänge verursachten Stromkosten.
- Die Leistung dieses Kostenbeitrags liegt ausschließlich im freien Ermessen des Nutzers.
- Bei Feriengästen ist die Nutzung der Ladeeinrichtung rechtlich unabhängig vom Entgelt für Unterkunft, Übernachtung oder sonstige Leistungen. Ein freiwilliger Kostenbeitrag für das Laden ist nicht Bestandteil des Übernachtungs- oder Mietpreises.
§ 3 Verbrauchserfassung
- Zur Erfassung des Stromverbrauchs verwendet der Betreiber eine Messeinrichtung des Typs Shelly 3EM.
- Dem Nutzer ist ausdrücklich bekannt, dass diese Messeinrichtung nicht geeicht und nicht als eichrechtskonforme Messeinrichtung für eine verbrauchsabhängige Abrechnung von Strom gegenüber Dritten vorgesehen ist.
- Die vom Shelly 3EM angezeigten und gespeicherten Werte können Messabweichungen aufweisen.
- Betreiber und Nutzer sind sich darüber einig, dass die ermittelten Verbrauchswerte nicht die Qualität eines geeichten oder eichrechtskonformen Messwertes haben.
- Der Nutzer kann aus den angezeigten oder gespeicherten Messwerten keinen Anspruch auf eine bestimmte Messgenauigkeit ableiten.
§ 4 Ermittlung des Verbrauchs
- Der einem Nutzer zugeordnete Stromverbrauch wird anhand der vom Shelly 3EM erfassten Messwerte ermittelt.
- Soweit technisch möglich, wird für einen Ladevorgang die Differenz zwischen dem Energiezählerstand zu Beginn und dem Energiezählerstand am Ende des Ladevorgangs verwendet.
- Mehrere Ladevorgänge eines Nutzers werden für die jeweilige Verbrauchsübersicht zusammengefasst.
- Bei dauerhaft oder regelmäßig zugelassenen Nutzern werden grundsätzlich die Ladevorgänge eines Kalendermonats zusammengefasst.
- Bei Feriengästen werden grundsätzlich sämtliche dem jeweiligen Aufenthalt zugeordneten Ladevorgänge zusammengefasst.
- Technisch erfasste Werte können insbesondere durch Kommunikationsfehler, Unterbrechungen, Rundungen oder Messabweichungen vom tatsächlichen Energieverbrauch abweichen.
- Bei offensichtlich fehlerhaften oder nicht eindeutig zuzuordnenden Messwerten kann der Betreiber den betreffenden Wert korrigieren, schätzen oder vollständig außer Betracht lassen.
§ 5 Berechnung des freiwilligen Kostenbeitrags
- Zur Orientierung des Nutzers berechnet der Betreiber anhand des erfassten Stromverbrauchs einen vorgeschlagenen freiwilligen Kostenbeitrag.
- Als Berechnungsgrundlage wird ein vom Betreiber festgelegter Referenzpreis je Kilowattstunde verwendet.
- Der jeweils verwendete Referenzpreis wird in der Verbrauchsübersicht angegeben.
- Der Referenzpreis soll sich grundsätzlich an den dem Betreiber entstehenden Stromkosten orientieren. Der Betreiber kann ihn für zukünftige Ladevorgänge anpassen.
- Der so berechnete Betrag ist ausdrücklich keine Rechnung, kein Kaufpreis, kein Nutzungsentgelt und keine gegenüber dem Nutzer bestehende Forderung.
- Die Berechnung dient ausschließlich dazu, dem Nutzer eine Orientierung für einen möglichen freiwilligen Beitrag zu den entstandenen Stromkosten zu geben.
- Dies gilt uneingeschränkt auch für Feriengäste. Der vorgeschlagene Kostenbeitrag ist insbesondere nicht Bestandteil einer Rechnung für Unterkunft oder sonstige Leistungen des Betreibers.
§ 6 Verbrauchs- und Kostenübersicht
- Der Betreiber stellt dem Nutzer eine Verbrauchs- und Kostenübersicht zur Verfügung.
- Dauerhaft oder regelmäßig zugelassene Nutzer, insbesondere Nachbarn, erhalten diese Übersicht grundsätzlich nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats.
- Feriengäste erhalten die Verbrauchs- und Kostenübersicht grundsätzlich bei ihrer Abreise beziehungsweise zum Ende ihres Aufenthalts.
- Ist eine unmittelbare Bereitstellung bei Abreise technisch oder organisatorisch nicht möglich, kann die Übersicht anschließend an die hierfür vom Nutzer bereitgestellte Kontaktadresse, insbesondere per E-Mail, übermittelt werden.
- Die Verbrauchs- und Kostenübersicht stellt ausdrücklich keine Rechnung und keine Zahlungsaufforderung dar.
§ 7 Freiwilligkeit des Kostenbeitrags
- Der Nutzer entscheidet nach Erhalt der Verbrauchsübersicht frei, ob und in welcher Höhe er sich an den Kosten beteiligen möchte.
- Der Nutzer kann insbesondere:
- den vorgeschlagenen Betrag vollständig überweisen,
- einen niedrigeren Betrag überweisen,
- einen höheren Betrag überweisen oder
- keinen Betrag überweisen.
- Der Nutzer muss eine unterlassene oder vom vorgeschlagenen Betrag abweichende Zahlung nicht begründen.
- Eine teilweise oder vollständige Zahlung stellt kein Anerkenntnis einer bestehenden Zahlungsverpflichtung dar.
- Auch wiederholte freiwillige Zahlungen begründen für zukünftige Ladevorgänge keine Zahlungspflicht und keinen Anspruch des Betreibers auf vergleichbare Zahlungen.
- Aus einer bisherigen Zahlungspraxis entsteht keine stillschweigende Vereinbarung über ein Nutzungsentgelt.
- Bei Feriengästen hat die Entscheidung über einen freiwilligen Kostenbeitrag keinerlei Einfluss auf die Abwicklung oder Beendigung des Aufenthalts oder auf sonstige Ansprüche aus dem Beherbergungs- oder Mietverhältnis.
§ 8 Zahlungsweise
- Ein freiwilliger Kostenbeitrag kann ausschließlich durch Banküberweisung geleistet werden.
- Die hierfür zu verwendende Bankverbindung des Betreibers wird dem Nutzer zusammen mit der jeweiligen Verbrauchs- und Kostenübersicht mitgeteilt.
- Für die Überweisung kann ein in der Verbrauchsübersicht angegebener Verwendungszweck verwendet werden.
§ 9 Verfügbarkeit und Ladeleistung
- Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit der Ladeeinrichtung.
- Die Nutzung kann insbesondere aufgrund von Eigenbedarf, technischen Störungen, Wartungsarbeiten, Netzproblemen oder aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden.
- Eine bestimmte Ladeleistung, Ladedauer, Energiemenge oder ein bestimmter Ladezustand des Fahrzeugs wird nicht zugesichert.
- Aus einer zeitweisen Nichtverfügbarkeit entstehen keine Schadensersatz- oder sonstigen Zahlungsansprüche, soweit gesetzlich zulässig.
§ 10 Haftung
- Der Betreiber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Die zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
- Der Nutzer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er durch schuldhafte unsachgemäße Nutzung oder Manipulation der Ladeeinrichtung verursacht.
§ 11 Dauer der Nutzungsberechtigung
- Für dauerhaft oder regelmäßig zugelassene Nutzer wird diese Vereinbarung auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Sie kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen in Textform beendet werden.
- Bei Feriengästen gilt die Vereinbarung grundsätzlich für die Dauer des jeweiligen Aufenthalts. Die Nutzungsberechtigung endet automatisch mit Beendigung des Aufenthalts, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
- Der Betreiber kann die Nutzung unabhängig davon sofort untersagen, wenn Sicherheitsbedenken bestehen, die Ladeeinrichtung beschädigt oder manipuliert wird oder Zugangsmittel unberechtigt weitergegeben werden.
- Der Betreiber kann den Betrieb der privaten Ladeeinrichtung insgesamt jederzeit einstellen.
§ 12 Erfassung, Speicherung und Verarbeitung von Daten
- Der Betrieb der Ladeeinrichtung, die Zuordnung von Ladevorgängen sowie die Erstellung und Versendung der Verbrauchs- und Kostenübersichten erfordern die Verarbeitung bestimmter Daten des Nutzers.
- Zu diesem Zweck können insbesondere folgende Daten erfasst und gespeichert werden:
- eine zur Zuordnung des Nutzers erforderliche Kennung,
- die für die Versendung der Verbrauchsübersicht erforderlichen Kontaktdaten, insbesondere eine E-Mail-Adresse,
- Beginn und Ende beziehungsweise Zeitpunkt der Ladevorgänge,
- vom Shelly 3EM erfasste Verbrauchs- und Zählerwerte,
- technische Status- und Protokolldaten der Ladeeinrichtung,
- bei Feriengästen die Zuordnung der Ladevorgänge zum jeweiligen Aufenthalt sowie
- soweit erforderlich Angaben zu bereits freiwillig geleisteten Kostenbeiträgen.
- Die Daten werden ausschließlich verwendet, soweit dies erforderlich ist, um:
- Ladevorgänge einem Nutzer zuzuordnen,
- den jeweiligen Verbrauch zu ermitteln,
- Verbrauchs- und Kostenübersichten zu erstellen,
- diese Übersichten an den Nutzer zu übermitteln,
- technische Störungen zu untersuchen und
- bereits geleistete freiwillige Kostenbeiträge nachvollziehen zu können.
- Die Daten werden nicht zu Werbezwecken verwendet.
- Eine Weitergabe an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht, soweit es nicht gesetzlich erforderlich ist.
- Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie sie für die genannten Zwecke erforderlich sind oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.
- Soweit der Nutzer seine für die Versendung der Verbrauchsübersicht erforderlichen Kontaktdaten nicht zur Verfügung stellt oder deren weitere Verwendung nicht wünscht, kann eine elektronische Versendung der Verbrauchsübersicht gegebenenfalls nicht erfolgen.
§ 13 Zustimmung zur Datenspeicherung
- Der Nutzer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die in § 14 beschriebenen Daten im für den Betrieb der Ladeeinrichtung sowie für die Erfassung, Zuordnung und Mitteilung seines Stromverbrauchs erforderlichen Umfang elektronisch erfasst, gespeichert und verarbeitet werden.
- Die Zustimmung umfasst insbesondere die Speicherung der Verbrauchswerte sowie der für die Zuordnung und Versendung der Verbrauchsübersicht erforderlichen Daten.
- Der Nutzer erklärt sich ebenfalls damit einverstanden, dass ihm die Verbrauchs- und Kostenübersicht elektronisch an die von ihm hierfür bereitgestellte Kontaktadresse übermittelt werden kann.
- Diese Zustimmung bezieht sich ausschließlich auf die in dieser Vereinbarung genannten Zwecke.
- Soweit eine Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, kann diese für die Zukunft widerrufen werden. Ein Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit einer bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen mindestens der Textform.
- Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
